Datenschutzerklärung abmahnfähig
Das eine Unternehmens Website ein Impressum benötigt, ist inzwischen den meisten Websitebetreibern bekannt. Jetzt hat das Oberlandesgericht Hamburg festgestellt, das eine fehlende Datenschutzerklärung ein Grund für eine Abmahnung sein kann.
Das Datenschutzrecht und §13 des Telemediengesetz schreibt vor, das Nutzer informiert werden müssen, welche Daten während der Nutzung Ihrer Website gespeichert werden. Die trifft insbesondere dann zu, wenn Google Analytics, Facebook, Twitter oder weitere Social Media Elemente auf der Website eingebunden und genutzt werden.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des OLG Hamburg (Urteil v. 27.06.2013 – Az: 3 U 26/12) wurde nun eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Webseite als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angesehen.